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Der Stechlin

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NACH DEM "EIERHÄUSCHEN" Elftes Kapitel Die Barbys, der alte Graf und seine zwei T"chter, lebten seit einer Reihe von Jahren in Berlin, und zwar am Kronprinzenufer, zwischen Alsen- und Moltkebrücke. Das Haus, dessen erste Etage sie bewohnten, unterschied sich, ohne sonst irgendwie hervorragend zu sein (Berlin ist nicht reich an Privathäusern, die Sch"nheit und Eigenart in sich vereinigen), immerhin vorteilhaft von seinen Nachbarhäusern,  von  denen  es  durch  zwei  Terrainstreifen  getrennt  wurde;  der  eine  davon  ein kleiner   Baumgarten,   mit   allerlei   Buschwerk   dazwischen,   der   andre   ein   Hofraum   mit   einem zierlichen,   malerisch   wirkenden   Stallgebäude,   dessen   obere   Fenster,   hinter   denen   sich   die Kutscherwohnung befand, von wildem Wein umwachsen waren. Schon diese Lage des Hauses hätte demselben ein bestimmtes Maß von Aufmerksamkeit gesichert, aber auch seine Fassade mit ihren zwei  Loggien  links  und  rechts  ließ  die  des  Weges  Kommenden  unwillkürlich  ihr  Auge  darauf richten.   Hier,   in   eben   diesen   Loggien,   verbrachte   die   Familie   mit   Vorliebe   die   Früh-   und Nachmittagsstunden und bevorzugte dabei, je nach der Jahreszeit mal den zum Zimmer des alten Grafen geh"rigen, in pompejischem Rot gehaltenen Einbau, mal die gleichartige Loggia, die zum Zimmer  der  beiden  jungen  Damen  geh"rte.  Dazwischen  lag  ein  dritter  großer  Raum,  der  als Repräsentations-  und  zugleich  als  Eßzimmer  diente.  Das  war,  mit  Ausnahme  der  Schlaf-  und Wirtschaftsräume,   das   Ganze,   worüber   man   Verfügung   hatte;   man   wohnte   mithin   ziemlich beschränkt, hing aber sehr an dem Hause, so daß ein Wohnungswechsel, oder auch nur der Gedanke daran,  so  gut  wie  ausgeschlossen  war.  Einmal  hatte  die  liebenswürdige,  besonders  mit  Gräfin Melusine   befreundete   Baronin   Berchtesgaden   einen   solchen   Wohnungswechsel   in   Vorschlag gebracht, aber nur um sofort einem lebhaften Widerspruche zu begegnen. "Ich sehe schon, Baronin, Sie führen den ganzen Lennéstraßenstolz gegen uns ins Gefecht. Ihre Lennéstraße! Nun ja, wenn’s sein muß. Aber was haben Sie da groß? Sie haben den Lessing ganz und den Goethe halb. Und um beides will ich Sie beneiden und Ihnen auch die Spreewaldsammen in Rechnung stellen. Aber die Lennéstraßenwelt  ist  geschlossen,  ist  zu,  sie  hat  keinen  Blick  ins  Weite,  kein  Wasser,  das  fließt, keinen Verkehr, der flutet. Wenn ich in unsrer Nische sitze, die lange Reihe der herankommenden Stadtbahnwaggons vor mir, nicht zu nah und nicht zu weit, und sehe dabei, wie das Abendrot den Lokomotivenrauch durchglüht und in dem Filigranwerk der Ausstellungsparktürmchen schimmert, was  will  Ihre  grüne  Tiergartenwand  dagegen?"  Und  dabei  wies  die  Gräfin  auf  einen  gerade vorüberdampfenden Zug, und die Baronin gab sich zufrieden. Ein  solcher  Abend  war  auch  heute;  die  Balkontür  stand  auf,  und  ein  kleines  Feuer  im  Kamin warf seine Lichter auf den schweren Teppich, der durch das ganze Zimmer hin lag. Es mochte die sechste Stunde sein, und die Fenster drüben an den Häusern der andern Seite standen wie in roter Glut. Ganz in der Nähe des Kamins saß Armgard, die jüngere Tochter, in ihren Stuhl zurückgelehnt, die linke Fußspitze leicht auf den Ständer gestemmt. Die Stickerei, daran sie bis dahin gearbeitet, hatte  sie,  seit  es  zu  dunkeln  begann,  aus  der  Hand  gelegt  und  spielte  st att  dessen  mit  einem Ballbecher, zu dem sie regelmäßig griff, wenn es galt, leere Minuten auszufüllen. Sie spielte das Spiel sehr geschickt, und es gab immer einen kleinen hellen Schlag, wenn der Ball in den Becher fiel.  Melusine  stand  draußen  auf  dem  Balkon,  die  Hand  an  die  Stirn  gelegt,  um  sich  gegen  die Blendung der untergehenden Sonne zu schützen. "Armgard", rief sie in das Zimmer hinein, "komm; die Sonne geht eben unter!" "Laß. Ich sehe hier lieber in den Kamin. Und ich habe auch schon zw"lfmal gefangen." "Wen?" "Nun, natürlich den Ball." 55
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Mit Vertrag über die abschließen...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsges...
Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht
 
   
 
     
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